Progressionsvorbehalt - böse Überraschungen bei den„steuerfreien“ Einkünften vermeiden

Du bist bei deiner Steuererklärung über den Begriff Progressionsvorbehalt gestolpert? Der Begriff klingt technisch – und ist es auch – aber die dahinterstehende Regelung kann direkte Auswirkungen auf deine Steuerlast haben. In diesem Beitrag erfährst du, was der Progressionsvorbehalt genau ist, warum er relevant ist und welche Rolle Entgeltersatzleistungen und ausländische Einkünfte dabei spielen können.

Was ist der Progressionsvorbehalt?

Bestimmte staatliche Leistungen – sogenannte Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld – sind zwar grundsätzlich steuerfrei. Dennoch wirken sie sich auf deine Steuer aus, da sie dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das bedeutet: Diese steuerfreien Leistungen erhöhen den Steuersatz, mit dem dein übriges – tatsächlich zu versteuerndes – Einkommen besteuert wird. Die Folge kann eine höhere Steuerlast sein, obwohl die Leistungen selbst nicht versteuert werden.

Ein Beispiel:

Du hast im Jahr 30.000 Euro verdient und zusätzlich 10.000 Euro Elterngeld erhalten. Dein steuerpflichtiges Einkommen bleibt bei 30.000 Euro. Allerdings wird dein persönlicher Steuersatz so berechnet, als hättest du 40.000 Euro verdient – also inkl. Elterngeld. Das heißt: Dein Einkommen von 30.000 Euro wird mit einem höheren Steuersatz besteuert, als es ohne das Elterngeld der Fall gewesen wäre.
Wenn die Summe dieser Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt, besteht eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Außerdem haben viele Rentner Renten aus Zusatzversorgungkassen oder Renten aus dem Ausland, die hier in der deutschen Steuererklärung angegeben werden müssen und im Regelfall zu einer Besteuerung führen.

Ausländische Einkünfte im Progressionsvorbehalt

Oft übersehen – aber wichtig: Auch bestimmte ausländische Einkünfte können dem Progressionsvorbehalt unterliegen, selbst wenn sie in Deutschland steuerfrei sind. Das ist dann der Fall, wenn Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungsrecht hat, die Einkünfte aber trotzdem den Steuersatz beeinflussen.

Typische Beispiele für solche Einkünfte:

  • Renten aus dem Ausland (z.B. Österreich, Schweiz oder USA),
  • Arbeitslohn aus dem Ausland,
  • ausländische Betriebsrenten,
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Ausland.

Auch wenn diese Einkünfte nicht versteuert werden müssen, müssen sie in der Steuererklärung angegeben werden, da sie den Steuersatz für deine inländischen Einkünfte erhöhen können.

Wenn die Summe dieser Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt, besteht eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Außerdem haben viele Rentner Renten aus Zusatzversorgungkassen oder Renten aus dem Ausland, die hier in der deutschen Steuererklärung angegeben werden müssen und im Regelfall zu einer Besteuerung führen.

Besser gut beraten

Der Progressionsvorbehalt sorgt dafür, dass auch steuerfreie Leistungen deine Steuerlast erhöhen können. Ob Elterngeld oder ausländische Einkünfte – es lohnt sich, hier genau hinzuschauen.

Gerade bei grenzüberschreitenden Einkünften ist die steuerliche Lage oft komplex. Nationale Sonderregelungen, internationale Abkommen und Wechselwirkungen mit dem Progressionsvorbehalt sorgen schnell für Verwirrung – und teure Fehler. Du bist dir nicht sicher, ob deine ausländischen Einkünfte anzugeben sind oder wie du mit Entgeltersatzleistungen umgehen sollst? 

Mit meiner Erfahrung helfe ich dir, steuerliche Fallstricke zu vermeiden und deine Steuererklärung sicher und vorteilhaft zu gestalten.

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