Minijob 2026: Kleiner Job - viele Regeln
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Der Minijob ist nach wie vor eine beliebte Form der Beschäftigung. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Verdienstgrenze bei 603 Euro pro Monat. Entscheidend ist, dass der regelmäßige Jahresverdienst 7.236 Euro nicht überschreitet.
Minijobs sind sozialversicherungsfrei für den Beschäftigten – lediglich ein geringer Rentenversicherungsbeitrag wird fällig, von dem man sich aber befreien lassen kann. Für Arbeitgeber fallen Pauschalabgaben an (u. a. für Kranken- und Rentenversicherung sowie Lohnsteuer).
Minijobs – wann sind sie sozialversicherungsfrei?
- Wer keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, kann einen oder mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern ausüben. Entscheidend ist, dass die gesamte regelmäßige Vergütung die Grenze von 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich nicht überschreitet.
- Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann nur ein einziger Minijob sozialversicherungsfrei ausgeübt werden. Auch hier gilt die Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Jeder weitere Minijob wird der Hauptbeschäftigung zugerechnet und ist dann in der Regel versicherungspflichtig.
- Mehrere Minijobs bei ein und demselben Arbeitgeber werden in der Regel zusammengefasst. Dann liegt meist kein Minijob, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.
Verdienstgrenzen für Minijobs vor Beschäftigungsbeginn prüfen
Arbeitgeber sollten vor Aufnahme der Beschäftigung prüfen, ob tatsächlich ein Minijob vorliegt oder ob die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist. Die Minijob-Zentrale stellt dafür auch Formulare und Personalfragebögen bereit.
Zum regelmäßigen Verdienst zählen auch jährlich wiederkehrende Zahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Ebenso kann einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wenn es vertraglich zugesichert und regelmäßig zu erwarten ist, Einfluss auf die Verdienstgrenze haben. Wird dadurch die jährliche Verdienstgrenze von 7.236 Euro überschritten, liegt kein Minijob mehr vor.
Auch eine gelegentliche Überschreitung der monatlichen Verdienstgrenze ist nur in engen Grenzen möglich. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen der Minijob-Regeln weiterhin erfüllt bleiben und die Beschäftigung insgesamt als geringfügig entlohnt einzustufen ist.
Wusstest du, dass ...
Arbeitgeber müssen Minijobs bei der Minijob-Zentrale anmelden.
Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs und ist grundsätzlich bindend, solange die Minijobs bestehen. Entsprechende Anträge und Hinweise stellt die Minijob-Zentrale bereit.
Minijobber haben einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld besteht, kann dies im Tarifvertrag, einer betrieblichen Regelung oder auch im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Gemäß Gleichbehandlungsgrundsatz sind Minijobber:innen mit anderen Arbeitnehmer:innen gleichzustellen und haben dann auch Anspruch auf anteiliges Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld.
Als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung gelten auch eine inner- oder außerbetriebliche Berufsausbildung, eine Tätigkeit, die während des Erhalts von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld) unterbrochen ist (Ausnahme: Zeiten, in den Arbeitnehmer nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Elterngeld bekommen), ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder ein Bundesfreiwilligendienst und der Bezug von Vorruhestandsgeld.
Ob Minijob im Privathaushalt, gewerblicher Minijob oder kurzfristige Beschäftigung: Es gibt unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch zahlreiche Regeln und Fallstricke – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Für Privathaushalte gelten teilweise gesonderte Regelungen.
Gerne berate ich dich dazu, welche Form für dich passend ist, welche Regelungen zu beachten sind und worauf du besonders achten solltest.
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Gerne berate ich dich, welche Möglichkeiten für dich interessant sind und was du beachten solltest.
Das Angebot gilt sowohl für Unternehmer:innen als auch für Arbeitnehmer:innen.